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Verfassung von Lasetien

Hier ist die offizielle Verfassung des Staates Lasetiens aufgelistet und aufgeschrieben.

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Die Verfassung vom Freistaat Lasetien

Präambel

Im Streben nach Stabilität und Sicherheit für das Volk des Staates Lasetien und zur Förderung seiner Entwicklung und Prosperität, wird hiermit diese Verfassung erlassen, um die Grundsätze einer demokratischen, aber autoritären Regierung festzulegen.

Artikel I: Staatsform und Prinzipien

  • Der Staat Lasetien ist eine demokratische autoritäre Republik, die auf den Prinzipien der Einheit, Stabilität und Sicherheit basiert.

  • Der Staat Lasetien respektiert die Grundrechte und Freiheiten seiner Bürger, jedoch im Rahmen der nationalen Sicherheit und des allgemeinen Wohlergehens.

Artikel II: Legislative Gewalt

Die Legislative Gewalt im Staat Lasetien wird von drei Organen ausgeübt:

  • §1 Der Präsident - der die oberste Exekutivmacht verkörpert und den Vorsitz über den Nationalrat führt.

  • §2 Der Nationalrat - bestehend aus gewählten Repräsentanten des Volkes, die Gesetze verabschieden und kontrollieren.

  • §3 Das Kabinett - eine Sammlung von Ministerien, die für verschiedene Schlüsselbereiche der Regierung verantwortlich sind.

Artikel III: Exekutive Gewalt

Die Exekutive Gewalt liegt beim Präsidenten, der von der Bevölkerung gewählt wird. Der Präsident ist verantwortlich für:

  • §1 Die Ausführung der Gesetze und Verordnungen des Nationalrats.

  • §2 Die Ernennung und Entlassung der Minister des Kabinetts.

  • §3 Die Kontrolle der Lasetischen Nationalarmee und der Sicherheitskräfte.

Artikel IV: Kabinett

Das Kabinett besteht aus den folgenden Ministerien:

  • Ministerium des Äußeren - für die Gestaltung und Durchführung der Außenpolitik verantwortlich.

  • Ministerium des Inneren - für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit zuständig.

  • Ministerium der Verteidigung - für die Sicherheit des Landes und die Koordination der Lasetischen Nationalarmee verantwortlich.

  • Ministerium der Immigration - für die Einwanderungspolitik und Staatsbürgerschaftsfragen verantwortlich.

  • Ministerium der Justiz - für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Verfolgung von Straftaten verantwortlich.

  • Ministerium des Sozialen - für Sozialleistungen, Bildung und Gesundheitswesen verantwortlich.

  • Ministerium der Finanzen - für die Haushaltsführung und Wirtschaftspolitik verantwortlich.

Artikel V: Lasetische Nationalarmee

Die Lasetische Nationalarmee ist die bewaffnete Macht des Staates Lasetien und untersteht der direkten Befehlsgewalt des Präsidenten. Die Aufgaben der Armee umfassen die Verteidigung der nationalen Sicherheit, die Wahrung der Souveränität und die Bewältigung interner Krisen.

Artikel VI: Präsidentschaftswahlen

  • Der Präsident wird alle fünf Monate direkt vom Volk gewählt.

  • Der Präsident kann für unbegrenzte aufeinanderfolgende Amtszeiten kandidieren.

Artikel VII: Grundrechte

Die Grundrechte der Bürger von Lasetien werden garantiert, jedoch können diese Rechte im Interesse der nationalen Sicherheit und des öffentlichen Wohlergehens eingeschränkt werden, wenn dies durch den Präsidenten oder das Kabinett für erforderlich erachtet wird.

Artikel VIII: Verfassungsänderungen

Verfassungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Nationalrats sowie der Billigung des Präsidenten.

Wenn es rechtens ist muss nur der Präsident zustimmen wenn Gefahr droht.

Artikel IX: Rechte der Bürger

  • Recht auf Leben und Sicherheit: Jeder Bürger von Lasetien hat das unveräußerliche Recht auf Leben und persönliche Sicherheit. Die Regierung ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diese Rechte zu schützen.

  • Meinungsfreiheit und Pressefreiheit: Die Bürger haben das Recht, ihre Meinungen frei zu äußern und Informationen durch verschiedene Medienquellen zu erhalten. Die Regierung respektiert die Pressefreiheit und schützt die Unabhängigkeit der Medien.

  • Religionsfreiheit: Die Bürger haben das Recht, ihre Religion frei zu wählen und auszuüben. Die Regierung erkennt die Vielfalt der religiösen Überzeugungen an und garantiert die Religionsfreiheit für alle Bürger.

  • Gleichheit vor dem Gesetz: Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Ethnizität, Religion oder sozialer Stellung.

  • Eigentumsrecht: Das Recht auf Eigentum ist gewährleistet, und die Regierung respektiert das Privateigentum der Bürger. Enteignungen sind nur unter besonderen Umständen und gegen eine gerechte Entschädigung zulässig.

Artikel X: Pflichten der Bürger

  • Treue zur Verfassung und den Gesetzen: Jeder Bürger ist verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze des Staates Lasetien zu achten und zu befolgen.

  • Dienstpflicht: Jeder Bürger, der die physischen und geistigen Fähigkeiten besitzt, ist verpflichtet, den Staat in Zeiten der Not oder Krieges zu verteidigen und Dienst in der Lasetischen Nationalarmee zu leisten.

  • Steuerpflicht: Jeder Bürger ist verpflichtet, seine Steuern und Abgaben pünktlich und vollständig zu entrichten, um das Gemeinwesen zu unterstützen.

  • Wahrung der öffentlichen Ordnung: Jeder Bürger hat die Pflicht, die öffentliche Ordnung zu wahren und sich an die Gesetze und Vorschriften zu halten, um das harmonische Zusammenleben in der Gesellschaft zu gewährleisten.

  • Solidarität und Gemeinschaftsgeist: Die Bürger sind dazu aufgerufen, sich gegenseitig zu unterstützen und solidarisch zu handeln, um das Wohlergehen und den Zusammenhalt der Gesellschaft zu fördern.

Artikel XI: Notstandsbefugnisse des Präsidenten

In Zeiten schwerer Gefahr für die nationale Sicherheit oder bei außergewöhnlichen Notlagen kann der Präsident besondere Befugnisse erhalten, um schnell und effektiv zu handeln. Diese Befugnisse sollen im Einklang mit der Verfassung ausgeübt werden solange es möglich ist.

Artikel XII: Misstrauensvotum

§1: Allgemeine Bestimmungen

  • Das Misstrauensvotum ist ein Instrument, das von den Mitgliedern des Nationalrats angewendet wird, um das Vertrauen in den amtierenden Präsidenten oder ein Mitglied des Kabinetts zu überprüfen.

  • Das Misstrauensvotum kann nur auf der Grundlage berechtigter Gründe und schwerwiegender Verfehlungen angewendet werden, die das reibungslose Funktionieren der Regierung und das Wohlergehen des Staates Lasetien gefährden.

§2: Einreichung eines Misstrauensantrags

  • Ein Misstrauensantrag kann von jedem Mitglied des Nationalrats gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich formuliert sein und klare Gründe für das Misstrauen gegenüber dem betreffenden Amtsträger darlegen.

  • Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrats unterstützt werden, um gültig zu sein.

  • Der Präsident oder das betroffene Mitglied des Kabinetts hat das Recht, zu den vorgebrachten Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor über das Misstrauensvotum abgestimmt wird.

§3: Abstimmung und Folgen

  • Das Misstrauensvotum wird durch eine geheime Abstimmung im Nationalrat entschieden.

  • Für das Misstrauensvotum ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Nationalrats erforderlich.

  • Wird das Misstrauensvotum mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, wird der betroffene Amtsträger unverzüglich seines Amtes enthoben.

  • Im Falle eines erfolgreichen Misstrauensvotums gegen den Präsidenten wird eine Neuwahl des Präsidenten innerhalb von 30 Tagen durchgeführt, um einen neuen Präsidenten zu bestimmen.

§4: Amtsenthebung und Konsequenzen

  • Nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum hat der abgesetzte Amtsträger das Recht, die Entscheidung vor dem unabhängigen Gerichtshof anzufechten.

  • Während des Verfahrens vor dem unabhängigen Gerichtshof bleibt der Amtsträger suspendiert und kann seine Amtsgeschäfte nicht ausüben.

  • Die Amtszeit eines Amtsträgers, der durch ein Misstrauensvotum abgesetzt wurde, endet mit sofortiger Wirkung, und er ist nicht zur erneuten Kandidatur für das gleiche Amt berechtigt.

§5: Wiederholte Misstrauensanträge

  • Ein Misstrauensantrag gegen denselben Amtsträger kann nicht häufiger als einmal innerhalb einer Amtsperiode gestellt werden, es sei denn, es liegen neue, schwerwiegende Gründe vor.

  • Wenn ein Amtsträger durch ein Misstrauensvotum abgesetzt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt erneut dasselbe Amt bekleiden möchte, ist eine erneute Kandidatur möglich, sofern die verfassungsmäßige Amtszeitbegrenzung nicht überschritten wird.

 

Artikel XIII: Schutz der Staatsgeheimnisse

Der Präsident und die Mitglieder des Kabinetts haben die Verantwortung, Staatsgeheimnisse zu schützen, um die nationale Sicherheit zu gewährleisten. Die Offenlegung von Staatsgeheimnissen ohne Genehmigung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Artikel XIV: Verantwortlichkeit der Regierung

Die Regierung des Staates Lasetien ist dem Volk gegenüber verantwortlich und muss rechenschaftspflichtig handeln. Der Präsident und die Ministerien des Kabinetts sind dazu verpflichtet, ihre Entscheidungen und Handlungen vor dem Nationalrat zu rechtfertigen.

Artikel XV: Landesverteidigung

Die Lasetische Nationalarmee ist verantwortlich für die Verteidigung des Landes und der nationalen Sicherheit. Der Präsident hat das Recht, die Armee einzusetzen, um die Souveränität und Integrität des Staates zu schützen, wenn die Notwendigkeit besteht.

Artikel XVI: Rechtsprechung

Die Justiz im Staat Lasetien ist unabhängig und gewährleistet die faire und gerechte Anwendung der Gesetze. Die Richter sind frei von jeglicher Einflussnahme und entscheiden objektiv auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze. 

In bestimmten Fällen darf die Regierung Einfluss auf die Justiz nehmen wenn sie inkompetente Arbeit bei der Justiz sieht.

Artikel XVII: Sprache und Kultur

Die Amtssprache des Staates Lasetien ist Deutsch. Die Regierung fördert die Bewahrung und Förderung der Lasetischen Kultur, Sprache und Traditionen.

Artikel XVIII: Notstandsgesetze und Ausnahmesituationen

Im Falle einer außergewöhnlichen Bedrohung für die Sicherheit und Integrität des Staates oder während einer schweren Krise, kann der Präsident unter Zustimmung des Nationalrats vorübergehende Notstandsgesetze erlassen. Diese Gesetze können bestimmte Grundrechte einschränken, um die Herausforderungen angemessen zu bewältigen. Die Notstandsgesetze dürfen nur für eine begrenzte Zeit gelten und bedürfen regelmäßiger Überprüfungen durch den Nationalrat.

Artikel XIX: Bürgerpflicht zur Verteidigung

In Zeiten der Kriegserklärung oder im Falle einer äußeren Bedrohung kann der Präsident eine allgemeine Mobilmachung anordnen, um die Bürger zur Verteidigung des Staates aufzurufen. Alle körperlich und geistig fähigen Bürger sind in solchen Situationen verpflichtet, den militärischen Anweisungen Folge zu leisten und ihren Beitrag zur Verteidigung zu leisten.

Artikel XX: Notwendigkeit der Zustimmung bei militärischen Aktionen

Der Präsident ist befugt, militärische Aktionen im Namen des Staates Lasetien zu befehligen. Jedoch bedürfen umfangreiche militärische Operationen und Kriege, die eine bestimmte Dauer oder Auswirkungen haben, der vorherigen Zustimmung durch den Nationalrat.

 

Artikel XXI: Unabhängige Rechtsprechung

Die Richter des Staates Lasetien genießen Unabhängigkeit und Immunität in ihrer Funktion und Entscheidungsfindung. Sie unterliegen keinem direkten Einfluss seitens der Exekutive oder Legislative. Ein unabhängiger Gerichtshof wird eingerichtet, um Streitigkeiten und Verfassungsfragen zu klären und die Gerechtigkeit zu gewährleisten.

Artikel XXII: Bürgerinitiativen und Referenden

Die Bürger haben das Recht, Initiativen zu starten und Referenden zu fordern, um bestimmte Angelegenheiten direkt zu entscheiden. Eine solche Initiative oder ein Referendum kann durch die Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Bürgern oder durch den Nationalrat in Gang gesetzt werden. Die Ergebnisse von Referenden sind rechtsverbindlich und müssen von der Regierung respektiert werden.

Artikel XXIII: Medienkontrolle

Die Regierung hat das Recht, die Medien im Interesse der nationalen Sicherheit zu überwachen und zu kontrollieren, um Falschinformationen oder Bedrohungen zu verhindern. Die Meinungsfreiheit wird respektiert, aber die Verbreitung von nachweislich falschen Informationen oder Hetze gegen die Staatsintegrität kann strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel XXIV: Schutz und Förderung der Kultur

Der Staat Lasetien erkennt die Bedeutung der kulturellen Vielfalt an und verpflichtet sich zum Schutz und zur Förderung der Lasetischen Kultur, Sprache und Traditionen. Die Regierung kann Maßnahmen ergreifen, um den kulturellen Reichtum zu bewahren und zu stärken.

Artikel XXV: Territoriale Integrität

§1 Die territoriale Integrität des Staates Lasetien ist unantastbar. Kein Teil des Staatsgebiets darf abgetreten oder aufgegeben werden, es sei denn, dies erfolgt durch eine eindeutige Zustimmung der Mehrheit der Bürger in einem Referendum.

§2 Der Artikel 25, Paragraph 1 ist mit sofortiger Wirkung ungültig wenn der Artikel 27 eintrifft und von deutschen Mächten oder dem Lasetischem Präsidenten angekündigt wird.

 

Artikel XXVI: Verfassung als höchstes Gesetz

Diese Verfassung ist das höchste Gesetz im Staate Lasetien. Alle Gesetze, Verordnungen und Handlungen der Regierung müssen im Einklang mit dieser Verfassung stehen. Jeder Versuch, diese Verfassung zu ändern oder außer Kraft zu setzen, ist rechtlich nichtig. Die Regierung, das Kabinett und die Bürger sind dazu verpflichtet, die Wahrung und Umsetzung dieser Verfassung zu gewährleisten.

Artikel XXVII: Bezug zu der Bundesrepublik Deutschland

§1 Die Regierung ist verpflichtet sich gegen sogenannte “Reichsbürger” und Gruppierungen im In-und Ausland die die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland verletzen und nicht annerkennen, sich gegen sie zu wenden und wenn Terrorverdacht besteht sie den deutschen Behörden auszuliefern.

§2 Wenn der V-Fall Deutschlands eintrifft wird Lasetien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden und eine friedliche inkorporation eintrifft

Gegeben zu Lasetien, unterzeichnet von:

PRÄSIDENT, Maximilian IB 21.07.2023

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